B. Gerichtsentscheide 2275 1. Verwaltungsgericht 2275 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen. Der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau einer bestehenden Baute, welche der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entspricht, bedarf auch dann erneut einer Baubewilligung, wenn der Wiederaufbau im ursprünglichen Umfang erfolgt (Art. 94 Abs. 3 und 4 des kantonalen Baugesetzes).