Bei der Formulierung von Abstimmungsfragen sind die Behörden verpflichtet, alles zu tun, um Irrtümer auszuschliessen. Die Frage muss klar und korrekt abgefasst werden, sie darf weder irreführend sein noch suggestiv wirken (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N 1391). Dies ergibt sich auch aus Art. 34 Abs. 2 BV. Die umstrittene Frage auf dem Abstimmungszettel lautet folgendermassen: “Wollen Sie das Referendum gegen die Schulsozial- und Jugendarbeit ablehnen?