verfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel (Art. 65 Abs. 2 GPR). b) […] 2. a) […] b) Die Stimmbürger, welche generell gegen die Schaffung einer Schulsozialarbeitsstelle sind, also unabhängig vom Stellenpensum, werden das Referendum annehmen. Wird das Referendum gutgeheissen, hat dies zur Folge, dass der (ursprüngliche) Beschluss des Gemeinderates Q. abgelehnt wird. Ob die Ablehnung wegen der Schaffung der Stelle im Bereich Jugendarbeit, Schulsozialarbeit oder aufgrund der Höhe des Stellenpensums erfolgte, kann nicht verifiziert werden.