Die Frage sei unlogisch formuliert und verwirre den Stimmbürger. Wer “Ja” stimme, meine “Nein” zum Referendum und umgekehrt. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 24. April 1988 (GPR; bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungs-