Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so müssen nach Art. 14 Abs. 2 die Statuten beigelegt und die Organe bekannt geben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass den zuständigen Behörden bisher ein solches Gesuch eingereicht worden wäre. Die Feststellungsverfügung der Vorinstanz vom 3. August 2007 stellt keinen rechtsgenüglichen Entscheid hinsichtlich der Erteilung einer allfälligen Heimbewilligung dar. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 12.08.2008 44 44