15 Abs. 1 PAVO voraus. Grundlage ist ein Gesuch, welches mindestens Angaben über den Zweck, die rechtliche Form und die finanzielle Grundlage des Heims (lit. a), die Anzahl, das Alter und die Art der aufzunehmenden Unmündigen und das therapeutische Angebot (lit. b), die Personalien und die Ausbildung des Leiters, die Anzahl und die Ausbildung der Mitarbeitenden (lit. c) und die Anordnung und Einrichtung der Wohn-, Unterrichts- und Freizeiträume (lit. b) enthält. Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so müssen nach Art. 14 Abs. 2 die Statuten beigelegt und die Organe bekannt geben werden.