Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO) anwendbar sind. Solange die Familie O. drei Kinder unter 15 Jahren und darüber hinaus zwei weitere Jungendliche über 15 Jahre betreut, können ohne eine Heimbewilligung keine weiteren Pflegekinder aufgenommen werden. 8. a) Die Vorinstanz stützt die Verweigerung der Aufnahme von E.G. und F.G. in ihrer Feststellungsverfügung vom 3. August 2007 u.a. auf die Bestimmungen zur Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO). Der Entscheid hinsichtlich einer Heimbewilligung setzt indes eine umfassende Prüfung sämtlicher relevanter Bewilligungskriterien nach Art. 15 Abs. 1 PAVO