In Würdigung dieser Tatsachen muss die Pflegesituation der Familie O. als heimähnliche Einrichtung qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine Einzelpflegebewilligung nach Art. 4 ff. PAVO erteilt. Dies steht im Einklang mit dem genannten Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1994. Jener Entscheid betraf eine Pflegefamilie, welche zu drei eigenen Kindern drei Pflegekinder aufnehmen wollte. Der Regierungsrat entschied damals, dass eine heimähnliche Einrichtung vorliegt und die