Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat keine entsprechende Bestimmung erlassen. Der Regierungsrat verwies in seinem oben erwähnten Entscheid vom 16. August 1994 auf die Regelung von anderen Kantonen, verzichtete aber darauf, das Erfordernis einer Heimbewilligung an eine konkrete Anzahl Pflegekinder zu knüpfen. Die Prüfung der Abgrenzungskriterien gemäss der Praxis des Regierungsrates ergibt das folgende Ergebnis: In wirtschaftlicher Hinsicht steht die Pflege und Betreuung von Unmündigen im Vordergrund. M.O. und N.O. gehen keiner auswärtigen Tätigkeit nach. Sie führen zwar noch das sich im Haus befindliche Restaurant, aber dieses scheint nicht stark frequentiert zu sein.