Ob eine Bewilligung für die Heimpflege notwendig ist oder nicht, muss im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände geprüft werden. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeitenden, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhandensein besonderer baulicher Einrichtungen (Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1994, in: AR GVP 6/1994, Nr. 1258). In der Gesetzgebung vieler Kantone muss ab einer bestimmten Anzahl an Pflegekindern eine Heimbewilligung vorliegen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat keine entsprechende Bestimmung erlassen.