d) M.O. und N.O. haben bereits fünf Pflegekinder bei sich aufgenommen und für jedes dieser Kinder eine eigene Familienpflegebewilligung erhalten. Im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung (3. August 2007) waren drei dieser Kinder noch nicht 15 Jahre alt. Ob eine Bewilligung für die Heimpflege notwendig ist oder nicht, muss im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände geprüft werden.