Nach Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will. Nach Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung besteht die Bewilligungspflicht auch dann, wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO benötigen Einrichtungen eine Bewilligung, welche mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufnehmen. Eine Bewilligung nach Art.