Ausserdem bestehe der Eindruck, dass E.G. gerne das Eine oder Andere ohne M.O. unternehmen würde. Aus diesen Feststellungen folgt, dass insbesondere M.O. einen Teil der täglichen Betreuung von F.G. übernimmt. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem Augenschein. c) Es stellt sich die Frage, ob in einer solchen Konstellation die Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 4 ff. der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption, PAVO; SR 211.222.338) oder jene über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO) Anwendung finden. Nach Art. 4 Abs. 1