deshalb in einer Institution, die ein betreutes Wohnen anbietet, damit im Bedarfsfall Begleitung und Betreuung von F.G. gewährleistet sind. In Bezug auf E.G. liegt kein Pflege- resp. Betreuungsverhältnis im Sinne der Heimverordnung vor. Aus diesem Grund ist für E.G. keine Bewilligung notwendig. 7. a) Nachfolgend wird geprüft, ob für die Betreuung von F.G. durch die Familie O. eine Bewilligung notwendig ist oder nicht. b) Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die Beteiligten voneinander Bescheid wissen über den Tagesablauf, F.G. an M.O. und N.O. gewöhnt ist und M.O. F.G. teilweise alleine betreut.