1 Abs. 1 Heimverordnung). c) M.O. und N.O. stehen E.G. zwar mit Rat zur Seite und geben ihr eine gewisse Stabilität. Die Unterbringung von E.G. erfolgte aber in erster Linie wegen ihres Kindes und nicht wegen ihr selbst. Sie lebt 41 41 A. Verwaltungsentscheide 1472