Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass insbesondere M.O. E.G. in der Erziehung von F.G. tatkräftig unterstützt und F.G. z.B. während der Zeit, in der E.G. den Haushalt erledigt, hütet. 6. a) Nachfolgend wird geprüft, ob für die Betreuung von E.G. durch die Familie O. eine Bewilligung notwendig ist oder nicht. b) Die Verordnung vom 9. September 1996 über die Heimaufsicht (Heimverordnung; bGS 811.113) beinhaltet Bestimmungen für private und öffentliche Einrichtungen, welche berufsmässig erwachsene Personen zur Pflege, Betreuung, Beobachtung oder Resozialisierung aufnehmen und ihnen Unterkunft und Verpflegung anbieten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Heimverordnung).