Machen M.O. und N.O. mit den anderen Pflegekindern einen Ausflug, nehmen E.G. und F.G. auch meist teil. d) Die im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrücke erlauben den Schluss, dass vorliegend nicht von einem üblichen Mietverhältnis auszugehen ist und E.G. und F.G. in die Familienstrukturen der Familie O. eingebunden sind. Die Beteiligten wissen über den Tagesablauf voneinander Bescheid, und F.G. scheint an M.O. und N.O. gewöhnt zu sein. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass insbesondere M.O. E.G. in der Erziehung von F.G. tatkräftig unterstützt und F.G. z.B. während der Zeit, in der E.G. den Haushalt erledigt, hütet.