Aus den Erwägungen: 5. a) Zunächst ist zu prüfen, ob die Wohnsituation von E.G. und F.G., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ein normales Mietverhältnis darstellt oder ob, wie von der Vorinstanz vorgebracht wurde, eine Betreuung durch die Familie O. erfolgt. […] b) […] c) E.G. und F.G. nehmen sämtliche Mahlzeiten zusammen mit den Pflegefamilie O. sowie den anderen Pflegekindern in den Räumlichkeiten der Familie O. ein. Sonst verbringt E.G. die meiste Zeit in ihren Räumlichkeiten. Am Nachmittag ist sie oft mit F.G. im Freien. Machen M.O. und N.O. mit den anderen Pflegekindern einen Ausflug, nehmen E.G. und F.G. auch meist teil.