Die Pflegefamilie O. würde über keine pädagogische Ausbildung verfügen und infolge der bereits hohen Belastung durch fünf andere Pflegekinder könne die Bewilligung nicht erteilt werden. In einer Beschwerde gegen diesen Entscheid machte der Beistand geltend, dass im vorliegenden Fall kein Pflegekinderverhältnis, sondern eher ein Mietverhältnis vorliege; eine Bewilligung sei daher nicht nötig.