In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. e) Zu bemerken bleibt, dass es hierbei keine Rolle spielt, was P. zu einem Zeitpunkt, als er selber noch urteilsfähig war, in Bezug auf seine Vermögensverwaltung festhielt. Mit der Anordnung der vormundschaftlichen Massnahmen gelten die vormundschaftlichen Schutzmassnahmen, wozu eben auch die mündelsichere Anlage nach Art. 401 ZGB gehört. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Willen der erbberechtigten Töchter. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 12.02.2008 1472