Aufgrund der geschilderten Vermögenssituation sind in Bezug auf die Vermögensverwaltung von P. die Richtlinien des 3. Komplexes anwendbar. Die von der Vormundschaftsbehörde notwendige Zustimmung liegt nicht vor. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde angewiesen, 39 39 A. Verwaltungsentscheide 1472