401 N 5). c) Der Regierungsrat hat keine feststehende Praxis zur Frage der “Mündelsicherheit”. Aus dem Schreiben der Direktion des Innern vom 19. Dezember 2001 ergibt sich, dass die Vormundschaftsämter in diesem Bereich die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden konsultieren sollen. Gründe, um von dieser Weisung abzusehen, sind keine ersichtlich, weshalb auch im hier zu fällenden Entscheid grundsätzlich darauf abzustellen ist. d) P. ist 1916 geboren und somit bereits über 90 Jahre alt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er völlig handlungsund urteilsunfähig sei […].