Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Direktion des Innern mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 den Vormundschaftsbehörden mitgeteilt, dass die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden als Hilfsmittel für die Entscheidfindung im Einzelfall zu verstehen seien. Die Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden hält in ihrer Empfehlung für die Vermögensanlage im Rahmen von vormundschaftlichen Mandaten vom 15. November 2001 fest, dass die Werterhaltung über der Wertvermehrung stehe. b) In Art. 401 ZGB findet sich der Begriff der “mündelsicheren Anlage” nicht.