bezeichnet der Regierungsrat durch Reglement und Weisungen im Einzelfall den Aufbewahrungsort, die Werttitel und andere wertbeständige Objekte, in welchen Mündelvermögen angelegt werden darf. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Direktion des Innern mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 den Vormundschaftsbehörden mitgeteilt, dass die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden als Hilfsmittel für die Entscheidfindung im Einzelfall zu verstehen seien.