Aus den Erwägungen: 2. […] Die Legitimation des Mandatsträgers, vorliegend des Beistandes, ist zu bejahen, da er mit der Beschwerde Mündelinteressen wahrt (Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, Art. 420 N 33). 3. […] 4. a) Nach Art. 401 Abs. 1 ZGB (SR 210) hat der Vormund bares Geld beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen. Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise auch für den Beistand (Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Art. 398 N 1). Nach Art. 62 Abs. 3 EG zum ZGB (bGS 211.1)