und nicht nur aus mündelsicheren Anlagen bestehen soll. Mit Beschluss vom 20. November 2006 hielt die Vormundschaftskommission Z. fest, das Depot sei nicht vollständig mündelsicher. Es erfolgte eine Auflistung derjenigen Anlagen, welche unter Absprache mit der Bank zu einem geeigneten Zeitpunkt, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, zu verkaufen sind. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftskommission Z. hielt B. fest, das Depot von P. sei ausgewogen. P. habe Vermögenswerte von über 4 Mio. Franken und werde nie der Fürsorge zur Last fallen.