Anlage von Mündelvermögen. Der Beistand ist verpflichtet, das Mündelvermögen sicher anzulegen. Zur Beurteilung der “Mündelsicherheit” ist auf die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden abzustellen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer B. amtet als Beistand von P., geb. 1. Juli 1916, wohnhaft im Psychiatrischen Zentrum. Im Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer der Vormundschaftskommission Z. einen Depotauszug sowie ein Inventar ein. Die Töchter von P. teilten mit, dass das Depot bei der Bank weiterhin als Verwaltungsdepot zu führen sei und wie bis anhin mit dem Risiko aus kotierten Aktien und Anlagefonds