A. Verwaltungsentscheide 1471 vorliegenden Fall ist der Nachlass weder verschuldet noch bestehen Anzeichen dafür, dass Forderungen bestehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Nachlass von den Geschwistern zugunsten der Mutter ausgeschlagen wird, um der Erbschaftssteuer für Geschwister zu entgehen. Aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen ist es aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass eine Erbschaft ausgeschlagen wird, welche ein Aktivum von rund Fr. 300'000.-- aufweist.