A. Verwaltungsentscheide 1471 vorliegenden Fall ist der Nachlass weder verschuldet noch bestehen Anzeichen dafür, dass Forderungen bestehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Nachlass von den Geschwistern zugunsten der Mutter ausgeschlagen wird, um der Erbschaftssteuer für Geschwister zu entgehen. Aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen ist es aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass eine Erbschaft aus- geschlagen wird, welche ein Aktivum von rund Fr. 300'000.-- aufweist. Auch ist die Begründung, dass das Geld nicht verloren geht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt von der Mutter an die Kinder weiter- vererbt wird, nicht in jedem Fall richtig: Durch die Ausschlagung wird die Mutter nicht nur Nutzniesserin des Nachlasses, sondern sie kann diesen brauchen und verbrauchen. Die Mutter ist im jetzigen Zeitpunkt 68 Jahre alt. Wird die aktuelle Lebenserwartung für Frauen in der Schweiz betrachtet, wird sie noch rund 20 Jahre leben. Ob sie einige Jahre davon allenfalls in einem Alters- oder Pflegeheim verbringen wird, ist nicht absehbar. Bekanntermassen sind solche Aufenthalte kostspielig und je nach Dauer wäre es durchaus denkbar, dass ihr gesamtes Vermögen (und somit auch der Nachlass) aufgebraucht wird. Aus den erwähnten Gründen wird der Ausschlagung der Erbschaft am Nachlass von Q. für den bevormundeteten Sohn nicht zugestimmt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.12.2008 1471 Anlage von Mündelvermögen. Der Beistand ist verpflichtet, das Mündelvermögen sicher anzulegen. Zur Beurteilung der “Mündel- sicherheit” ist auf die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden abzustellen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer B. amtet als Beistand von P., geb. 1. Juli 1916, wohnhaft im Psychiatrischen Zentrum. Im Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer der Vormundschaftskommission Z. einen Depot- auszug sowie ein Inventar ein. Die Töchter von P. teilten mit, dass das Depot bei der Bank weiterhin als Verwaltungsdepot zu führen sei und wie bis anhin mit dem Risiko aus kotierten Aktien und Anlagefonds 37 37 A. Verwaltungsentscheide 1471 und nicht nur aus mündelsicheren Anlagen bestehen soll. Mit Be- schluss vom 20. November 2006 hielt die Vormundschafts- kommission Z. fest, das Depot sei nicht vollständig mündelsicher. Es erfolgte eine Auflistung derjenigen Anlagen, welche unter Absprache mit der Bank zu einem geeigneten Zeitpunkt, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, zu verkaufen sind. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftskommission Z. hielt B. fest, das Depot von P. sei ausgewogen. P. habe Vermögenswerte von über 4 Mio. Franken und werde nie der Fürsorge zur Last fallen. Aus den Erwägungen: 2. […] Die Legitimation des Mandatsträgers, vorliegend des Bei- standes, ist zu bejahen, da er mit der Beschwerde Mündelinteressen wahrt (Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, Art. 420 N 33). 3. […] 4. a) Nach Art. 401 Abs. 1 ZGB (SR 210) hat der Vormund bares Geld beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen. Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise auch für den Beistand (Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Art. 398 N 1). Nach Art. 62 Abs. 3 EG zum ZGB (bGS 211.1) bezeichnet der Regierungsrat durch Reglement und Weisungen im Einzelfall den Aufbewahrungsort, die Werttitel und andere wert- beständige Objekte, in welchen Mündelvermögen angelegt werden darf. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Direktion des Innern mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 den Vormundschafts- behörden mitgeteilt, dass die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden als Hilfsmittel für die Entscheid- findung im Einzelfall zu verstehen seien. Die Konferenz der kanto- nalen Vormundschaftsbehörden hält in ihrer Empfehlung für die Ver- mögensanlage im Rahmen von vormundschaftlichen Mandaten vom 15. November 2001 fest, dass die Werterhaltung über der Wert- vermehrung stehe. b) In Art. 401 ZGB findet sich der Begriff der “mündelsicheren Anlage” nicht. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ver- steht man darunter eine risikoarme, nominelle Anlage bzw. eine konservative Anlage in Nominalwerten (Hans Michael Riemer, 38 38 A. Verwaltungsentscheide 1471 Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. A., Bern 1997, § 4 N 161). Die Anlage in Aktien wird i.d.R. als nicht mündelsicher angesehen (August Egger, Zürcher Kommentar zum Vormundschaftsrecht, Zürich 1948, Art. 401 N 13; Hans Michael Riemer, a.a.O., § 4 N 161; Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Art. 401 N 5). Es besteht aber Einig- keit darüber, dass die genügende Sicherheit im Einzelfall beurteilt werden muss. Die Frage der Sicherheit ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so z.B. von der Art und Höhe des Mündel- vermögens, vom Zeitpunkt der Anlage und von deren Dauer (Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., Art. 401 N 5). c) Der Regierungsrat hat keine feststehende Praxis zur Frage der “Mündelsicherheit”. Aus dem Schreiben der Direktion des Innern vom 19. Dezember 2001 ergibt sich, dass die Vormundschaftsämter in diesem Bereich die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden konsultieren sollen. Gründe, um von dieser Weisung abzusehen, sind keine ersichtlich, weshalb auch im hier zu fällenden Entscheid grundsätzlich darauf abzustellen ist. d) P. ist 1916 geboren und somit bereits über 90 Jahre alt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er völlig handlungs- und urteilsunfähig sei […]. Per 29. Juni 2007 wies das Vermögen von P. einen Stand von rund 4.7 Mio. Franken aus. Auch wenn P. noch einige Jahre im Psychiatrischen Zentrum lebt, wird er für die dafür anfallenden Kosten mit Sicherheit selber aufkommen können. In der Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden werden drei Vermögenskomplexe unterschieden, für die je unter- schiedlich strenge Richtlinien in Bezug auf Anlagen gelten. Für Mündel, welche Vermögenswerte besitzen, die über die Sicherung des Lebensstandards hinausgehen, ist folgende Vermögensver- waltung (3. Komplex) möglich: Nach Beratung und auf Vorschlag von Fachleuten, jedoch nur mit Zustimmung der Vormundschafts- behörden, sind Anlagen in gemischte offene Anlagefonds, aus- gegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von Kantonal- banken oder schweizerischen Grossbanken, in Aktien von Gesell- schaften mit guter Bonität und ertragbringende Grundstücke zulässig. Aufgrund der geschilderten Vermögenssituation sind in Bezug auf die Vermögensverwaltung von P. die Richtlinien des 3. Komplexes anwendbar. Die von der Vormundschaftsbehörde notwendige Zustimmung liegt nicht vor. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde angewiesen, 39 39 A. Verwaltungsentscheide 1472 einen Teil der Depotanlagen zu veräussern. Diese Anweisung stützt sich auf einen Bericht des Leiters der Finanzabteilung der Gemeinde. Seiner Meinung nach sind die explizit aufgeführten Anlagen nicht mündelsicher, weshalb sie zu verkaufen sind. Auch die Bank hält in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2007 fest, dass die Anlageform nicht mündelsicher sei, verweist aber auf P., welcher zu einem früheren Zeitpunkt diese Risikostrategie bestimmt und festgesetzt habe. Gründe, an den Aussagen der Finanzexperten zu zweifeln, sind keine ersichtlich. Der Leiter der Finanzabteilung der Gemeinde hat sogar eine umfassende Einzelfallbeurteilung vorgenommen, indem jede Anlage des Depots separat geprüft wurde. Aus diesem Grund ist festzuhalten, dass, auch gestützt auf die herrschende Lehre, die Anlagen von P. im Depot als mehrheitlich nicht mündelsicher zu qualifizieren sind und der Beschwerdeführer diese im von der Vormundschaftskommission Z. festgesetzten Zeitraum zu veräussern hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. e) Zu bemerken bleibt, dass es hierbei keine Rolle spielt, was P. zu einem Zeitpunkt, als er selber noch urteilsfähig war, in Bezug auf seine Vermögensverwaltung festhielt. Mit der Anordnung der vor- mundschaftlichen Massnahmen gelten die vormundschaftlichen Schutzmassnahmen, wozu eben auch die mündelsichere Anlage nach Art. 401 ZGB gehört. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Willen der erbberechtigten Töchter. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 12.02.2008 1472 Pflegeplatzbewilligung. Abgrenzung zwischen Mietverhältnis und einer bewilligungspflichtigen Unterbringung in einer Pflegefamilie. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einzelpflegebewilligung oder eine Heimbewilligung nötig ist. Sachverhalt: E.G. und ihr Sohn F.G., geb. 26. Oktober 2006, wurden vom Beistand von E.G. bei der Pflegefamilie M.O. und N.O. untergebracht. Die Vormundschaftsbehörde Z. verfügte, dass sowohl der Aufenthalt von E.G. als auch derjenige ihres Sohnes bewilligungspflichtig seien. 40 40