Ob sie einige Jahre davon allenfalls in einem Alters- oder Pflegeheim verbringen wird, ist nicht absehbar. Bekanntermassen sind solche Aufenthalte kostspielig und je nach Dauer wäre es durchaus denkbar, dass ihr gesamtes Vermögen (und somit auch der Nachlass) aufgebraucht wird. Aus den erwähnten Gründen wird der Ausschlagung der Erbschaft am Nachlass von Q. für den bevormundeteten Sohn nicht zugestimmt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.12.2008 1471