Aber es droht auch die Gefahr der Ausschlagung eines aktiven Nachlasses (August Egger, Zürcher Kommentar zur Vormundschaft, Zürich 1948, Art. 422 N 13). Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde hat i.S.v. Art. 422 Ziff. 5 ZGB vorwiegend zu prüfen, ob der Nachlass verschuldet ist resp. Schulden bestehen, für welche das Mündel später haftbar gemacht wird. Im 36 36 A. Verwaltungsentscheide 1471