Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB (SR 210) bedarf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft durch Erben, die unter Vormundschaft stehen, nach der Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat (Art. 55 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 EG zum ZGB; bGS 211.1). 2. […] 3. a) […] b) Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit den Erben von der Haftung für die Nachlassschulden. Aber es droht auch die Gefahr der Ausschlagung eines aktiven Nachlasses (August Egger, Zürcher Kommentar zur Vormundschaft, Zürich 1948, Art. 422 N 13).