A. Verwaltungsentscheide 1470 mundschaftsbehörde erfolgen kann. Im Bereich des Kindesrechts ist das Kindeswohl die oberste Maxime. Ist der Beschwerdeführer bereit, diese Meldung an die Vormundschaftsbehörde zu machen, ist dem zuzustimmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass eine Meldung unterbleibt, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 05.02.2008 1470 Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.-- ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.