A. Verwaltungsentscheide 1470 mundschaftsbehörde erfolgen kann. Im Bereich des Kindesrechts ist das Kindeswohl die oberste Maxime. Ist der Beschwerdeführer bereit, diese Meldung an die Vormundschaftsbehörde zu machen, ist dem zuzustimmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass eine Meldung unterbleibt, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 05.02.2008 1470 Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.-- ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Sachverhalt: Der Verstorbene Q. hinterlässt seinen Erben eine Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.--. Der Vormund des einen Sohnes beantragte beim Gemeinderat Z. die Ausschlagung der Erbschaft. Gleichzeitig erklärten die übrigen Nachkommen von Q. die Ausschlagung. Der Gemeinderat hiess die vom Vormund beantragte Ausschlagung der Erbschaft gut. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB (SR 210) bedarf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft durch Erben, die unter Vor- mundschaft stehen, nach der Beschlussfassung der Vormundschafts- behörde der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat (Art. 55 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 EG zum ZGB; bGS 211.1). 2. […] 3. a) […] b) Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit den Erben von der Haftung für die Nachlassschulden. Aber es droht auch die Gefahr der Ausschlagung eines aktiven Nachlasses (August Egger, Zürcher Kommentar zur Vormundschaft, Zürich 1948, Art. 422 N 13). Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde hat i.S.v. Art. 422 Ziff. 5 ZGB vorwiegend zu prüfen, ob der Nachlass verschuldet ist resp. Schulden bestehen, für welche das Mündel später haftbar gemacht wird. Im 36 36 A. Verwaltungsentscheide 1471 vorliegenden Fall ist der Nachlass weder verschuldet noch bestehen Anzeichen dafür, dass Forderungen bestehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Nachlass von den Geschwistern zugunsten der Mutter ausgeschlagen wird, um der Erbschaftssteuer für Geschwister zu entgehen. Aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen ist es aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass eine Erbschaft aus- geschlagen wird, welche ein Aktivum von rund Fr. 300'000.-- aufweist. Auch ist die Begründung, dass das Geld nicht verloren geht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt von der Mutter an die Kinder weiter- vererbt wird, nicht in jedem Fall richtig: Durch die Ausschlagung wird die Mutter nicht nur Nutzniesserin des Nachlasses, sondern sie kann diesen brauchen und verbrauchen. Die Mutter ist im jetzigen Zeitpunkt 68 Jahre alt. Wird die aktuelle Lebenserwartung für Frauen in der Schweiz betrachtet, wird sie noch rund 20 Jahre leben. Ob sie einige Jahre davon allenfalls in einem Alters- oder Pflegeheim verbringen wird, ist nicht absehbar. Bekanntermassen sind solche Aufenthalte kostspielig und je nach Dauer wäre es durchaus denkbar, dass ihr gesamtes Vermögen (und somit auch der Nachlass) aufgebraucht wird. Aus den erwähnten Gründen wird der Ausschlagung der Erbschaft am Nachlass von Q. für den bevormundeteten Sohn nicht zugestimmt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.12.2008 1471 Anlage von Mündelvermögen. Der Beistand ist verpflichtet, das Mündelvermögen sicher anzulegen. Zur Beurteilung der “Mündel- sicherheit” ist auf die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden abzustellen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer B. amtet als Beistand von P., geb. 1. Juli 1916, wohnhaft im Psychiatrischen Zentrum. Im Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer der Vormundschaftskommission Z. einen Depot- auszug sowie ein Inventar ein. Die Töchter von P. teilten mit, dass das Depot bei der Bank weiterhin als Verwaltungsdepot zu führen sei und wie bis anhin mit dem Risiko aus kotierten Aktien und Anlagefonds 37 37