Sachverhalt: Der Verstorbene Q. hinterlässt seinen Erben eine Erbschaft mit einem Aktivum von rund Fr. 300‘000.--. Der Vormund des einen Sohnes beantragte beim Gemeinderat Z. die Ausschlagung der Erbschaft. Gleichzeitig erklärten die übrigen Nachkommen von Q. die Ausschlagung. Der Gemeinderat hiess die vom Vormund beantragte Ausschlagung der Erbschaft gut.