ist. 5. a) […] b) Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB (SR 210) kann die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. c) Die von der Vormundschaftskommission Z. verfügte Weisung (Meldung einer allfälligen Änderung der Wohn- und Lebenssituation) entspricht dem Kindeswohl und wird auch von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. In der Praxis ist es wohl üblich, wie auch vom Vertreter von S. festgehalten, dass diese Meldung an den Beistand erfolgt.