Die Kinder und der Vater haben fast zwei volle Tage im Monat, welche sie gemeinsam verbringen können. Auch die Praxis tendiert dazu, bei Schulkindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat festzusetzen (Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, Art. 273 N 15). Das von der Vormundschaftskommission Z. verfügte Besuchsrecht entspricht also durchaus dem in der Praxis üblichen. Weiter ist zu beachten, dass M. und N. erst seit rund eineinhalb Jahren wieder regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater haben.