Insbesondere bei Kindern im Alter von M. (11jährig) und N. (9jährig) ist eine Ermittlung des Kinderwillens üblich. Die Vormundschaftskommission Z. ist dem nachgekommen, indem sie einen Abklärungsauftrag zur Besuchsregelung anforderte und einen Bericht der zuständigen Lehrkräfte einholte. Aus dem erwähnten Bericht der Sozialberatung Appenzell Hinterland vom 14. Mai 2007 geht hervor, dass die Kinder die Besuche beim Vater begrüssen und auch gerne zu ihm gehen, ihnen dies jedoch einmal im Monat genügt. In seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2007 hält B. fest, dass er zusätzlich zum zugesprochenen Besuchsrecht einen zusätzlichen Samstag pro Monat als angemessen betrachte.