Aus den Erwägungen: 4. c) Vorerst bleibt festzuhalten, dass ein Besuchsrecht von keiner Partei bestritten wird und dies auch dem Wunsch der Kinder entspricht. Uneinigkeit besteht lediglich über die Häufigkeit. In der Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass im Bereich des Besuchsrechts Kinder als direkt betroffene Personen um ihrer Persönlichkeit willen angehört werden dürfen und unter Umständen auch angehört werden sollen (BGE 122 III 412). Insbesondere bei Kindern im Alter von M. (11jährig) und N. (9jährig) ist eine Ermittlung des Kinderwillens üblich.