bauamt vom 20. November 2007); ob damit von einem schützwürdigen Interesse gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber für das Weitere offen gelassen werden. Die Legitimation ist im Ergebnis somit zu bejahen. Im Weiteren ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Einsprachevoraussetzungen, dass diese in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Einsprache ist einzutreten. Departement Bau und Umwelt, 15.02.2008 1469