A. Verwaltungsentscheide 1469 beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kürzeren Strecken wie der vorliegenden stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine solche Verkehrsbeschränkung einem Verkehrsteilnehmer überhaupt einen Nachteil zufügt, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Einspracheerhebung zuzusprechen ist.