Vorliegend betrifft die strittige Geschwindigkeitsherabsetzung von 80 km/h auf 60 km/h eine relativ kurze Strecke von nur gerade ca. 260 m. Der praktische Nutzen des Einsprechers bei einem allfälligen Obsiegen in diesem Verfahren beträfe somit lediglich einen Zeitgewinn von weniger als 4 Sekunden (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt vom 20. November 2007); ob damit von einem schützwürdigen Interesse gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber für das Weitere offen gelassen werden. Die Legitimation ist im Ergebnis somit zu bejahen.