VPB 61.22 E. 1d). c) Nach eigenen Angaben des Einsprechers arbeitet er in einem Büro gegenüber des von der streitigen Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitts. Abklärungen des Departements Bau und Umwelt haben ergeben, dass der Einsprecher in einem Schreinereibetrieb tätig ist. Ist davon auszugehen, dass der Einsprecher täglich mit seinem Auto von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort pendelt, befährt er mindestens zweimal täglich die von der streitigen Verkehrs- 32 32 A. Verwaltungsentscheide 1469