Diese Voraussetzung beurteile sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls: Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist in der Regel gegeben, wenn die Massnahme eine Strasse betrifft, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befährt, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne hinweg benütze. Hingegen ist ein solches Interesse zu verneinen, wenn ein Betroffener die Strecke lediglich gelegentlich befährt, zum Beispiel zum Einkauf in einem entfernter gelegenen Einkaufszentrum (VPB 55.32 E. 4b; VPB 61.22 E. 1d). c)