Diese ist zu bejahen, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden. Diese Voraussetzung beurteile sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls: Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist in der Regel gegeben, wenn die Massnahme eine Strasse betrifft, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befährt, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne hinweg benütze.