a OG). b) Nach der Rechtsprechung des Bundes ist die Legitimation bei verkehrsbeschränkenden Massnahmen wie der vorliegenden zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt (VPB 55.32 E. 4b; VPB 53.26 E. 6c). Vorausgesetzt wird eine gewisse Häufigkeit der Fahrten. Diese ist zu bejahen, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden.