Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen sollte, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. statt vieler: BGE 121 II 177 f.). Die Einsprachelegitimation entspricht inhaltlich der Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (ehem. Art. 103 lit. a OG).