a) Die Einsprachelegitimation richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Beschwerdeberechtigung. Danach ist zur Einsprache befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 32 VRPG). 31 31 A. Verwaltungsentscheide 1468