O., N 641 f.). Im vorliegenden Fall konnte die Rekurrentin daher nicht davon ausgehen, dass die Bestimmungen der LRV nie abgeändert werden, sondern sie musste mit einer Revision der geltenden Bestimmungen rechnen, zumal die Feinstaubproblematik seit Jahren sehr aktuell ist. Zudem ist die Rekurrentin durch ihre gestützt auf die bisherige Regelung getätigte Disposition von Fr. 80'000.-- nicht in schwerwiegender Weise von der unvorhersehbaren Rechtsänderung getroffen, da in der Holzfeuerung nicht nur Restholz von Baustellen, sondern auch anderes Holz, beispielsweise naturbelassenes Waldholz oder Restholz aus der Holzverarbeitung als Brennstoff genutzt werden kann.