Zudem ist die Rekurrentin durch ihre gestützt auf die bisherige Regelung getätigte Disposition von Fr. 80'000.-- nicht in schwerwiegender Weise von der unvorhersehbaren Rechtsänderung getroffen, da in der Holzfeuerung nicht nur Restholz von Baustellen, sondern auch anderes Holz, beispielsweise naturbelassenes Waldholz oder Restholz aus der Holzverarbeitung als Brennstoff genutzt werden kann. Daher erweist sich die Verlängerung der Nutzung von Restholz von Baustellen bis Ende Mai 2010 als angemessen.